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Tradition der HU

Der Gründer der Universität, Wilhelm v. Humboldt (1767-1835), und der erste Rektor sind auch verantwortlich für ihr Bildungsideal, prägend nicht nur für diese eine Universität, sondern für die Universität der Gegenwart ganz allgemein, ja für Wissenschaft, Lehre und Denken in ihrer Gesamtheit. Denn die hervorstechenden Züge im Humboldt‘schen Ansatz sind – neben einer geradezu sprühenden Neugierde, einem fast kindlichen Spaß am Entdecken – vor allem drei: die Verbindung von Forschung und Lehre, die Universalität – heute würde man sagen Interdisziplinarität – und die Internationalität. Jedes einzelne erscheint heute unverzichtbar. Die erstgenannte Idee erscheint so recht verständlich vor allem auf dem Hintergrund des idealistischen Bildungsideals. Fichte, in der Eliteschule Schulpforta erzogen, hatte den revolutionierenden Grundgedanken einer Erziehung formuliert, die die innewohnenden Kräfte aktivieren und bilden soll, nicht

vor allem fertiges Wissen von außen an die »Zöglinge« herantragen, Wilhelm v. Humboldt die Idee, dass Forschung und Lehre eine untrennbare Einheit bilden, weil durch solch eine Einheit der Prozess der Wissensgenerierung schon im Studium unmittelbar erfahrbar wurde. Wissen wurde also nicht mehr als statisch verstanden, als eine von außen her vermittelte Masse, ein Block, von dem gesagt werden konnte, man möchte »alles wissen« (Wagner in Faust, 1790/1806).
Wissen wurde seitdem als etwas Prozesshaftes verstanden, stets im Fluss. Dies ist – für die angewandte Erkenntnistheorie, das Lernen und die Wissensbildung auf höchstem, nämlich auf Hochschulniveau – die Geburtsstunde der Gegenwart, d. h. von der Sicht, die wir auch heute noch für selbstverständlich halten. Hinzu kommen Universalität und Internationalität. Universalität ist natürlich ein altes, ursprünglich humanistisches Erbe, idealtypisch verkörpert in Leonardo da Vinci oder später in Goethe.

Und doch ist Universalität bei den v. Humboldts noch etwas anders, etwa bei Wilhelm, der in sich so unterschiedliche Gebiete wie Geographie, Sprachwissenschaften, Politik und Rechtswissenschaften verband: Denn die gegenseitige Beeinflussung der Disziplinen, das wahrhaft Interdisziplinäre, erscheint fast noch gestärkt. Der Geograph bildet die Grundlage für den vergleichenden Sprachwissenschaftler, der aus seinen Betrachtungen dann die ebenfalls revolutionierende Grundidee entwickelt, dass Sprache Denken formt und daher etwa die indogermanische Sprachfamilie auch die Grundlage bildet für eine Denkfamilie vieler Völker. Und als Jurist stellte Wilhelm v. Humboldt politisch-pragmatisch wie kaum ein anderer zuvor den Universalitätsanspruch von Staaten in Frage und schied damit geistig den staatlichen und den gesellschaftlichen Bereich (»Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen «). Und schließlich waren beide v. Humboldts auch zutiefst international, offen. Voller Neugierde bildeten sie sich im Paris der Revolution in den neuesten Geistesentwicklungen. Jahre, fast Jahrzehnte begaben sie sich in weit entlegene Winkel der bekannten Welt. Wohl kein Wissenschaftlername ist etwa in Südamerika noch heute so klingend wie der der beiden v. Humboldts, Wilhelms (1767-1835) und des zwei Jahre jüngeren Alexander (1769-1859), die mehr als 100 Phänomenen oder Orten in der Natur ihren Namen gaben. Als Kuba die Statue vor der Humboldt- Universität stiftete, nannte es Alexander den »zweiten Entdecker Amerikas«, einen Kolumbus! Wissen als etwas Prozesshaftes und Dynamisches, Interdisziplinarität, Internationalität – das ist der Geist und das Vermächtnis der Humboldt-Universität. Das ist die Aufgabe, die hier und andernorts immer wieder anzugehen ist und in dem Programm Europäischer Jurist zentral in den Blick genommen wird.

Freilich, keine Interdisziplinarität ohne Disziplin und »Disziplinarität«. Stilbildend werden sicherlich nicht »ungebundne Geister«, wie Goethe fast zeitgleich dichtet. [Erst] »Wenn wir … mit Geist und Fleiß uns an die Kunst gebunden, mag frei Natur im Herzen wieder glühen «, Kunst hier verstanden im Sinne von Disziplin. Wohl keiner in Deutschland war in einem vergleichbaren Maße disziplinbildend für die (Privat-) Rechtswissenschaften wie Friedrich Carl v. Savigny (1779-1861), der erste auf dem bürgerlichrechtlichen Lehrstuhl der Humboldt-Universität. Seine Grundidee war es, einer (wie er meinte) verfrühten Kodifi kation die Macht der Wissenschaft, des geistigen Durchdringens und des Konzeptbildens in der Juristerei entgegen zu setzen (all dies auf der Grundlage wissenschaftlicher römischer Rechtsgeschichte).


Ein vorher nie da gewesener Prozess der Systematisierung und Konzeptbildung setzte ein, auch später nie mehr in dieser Intensität erreicht, er prägte das ganze 19. Jahrhundert und ließ die deutsche Rechtswissenschaft (Pandektenwissenschaft) zur führenden in Europa aufsteigen – gerade auch aus Sicht des Auslands, selbst in England, etwa mit so namhaften Juristen wie Maitland. Überhaupt war ja auch Savigny keineswegs ein national beschränkter Geist, der 8. Band seines Systems des heutigen römischen Rechts von 1848 wird noch heute als die Grundlage des kontinentaleuropäischen Internationalen Privatrechts gepriesen. Bernhard Windscheid (1807-1892), glühender Verehrer Savignys in Heidelberg und Leipzig, schuf dann auf der Grundlage der Systematisierungsleistung der Pandektenwissenschaften (mit anderen) das Bürgerliche Gesetzbuch, spät, technisch besonders ausgereift.

Die historisch-wissenschaftliche, dogmatisch-konzeptuelle Ausrichtung hatte freilich auch ihren Preis in den Rechtswissenschaften. Immer wieder wird betont, dass das BGB, wie die pandektistische Tradition in der es fußt, soziale Werte nur zurückhaltend berücksichtige und damit eher rückwärtsgerichtet erscheint – bezogen auf die bürgerlich-liberale Tradition des 19. Jahrhunderts. Wieackers Wort vom »spätgeborenen Kind des Liberalismus« ist berühmt geworden. Georg Friedrich Puchta (1798- 1846), Nachfolger Savignys in Berlin, wurde lange als der Protagonist der Begriffsjurisprudenz gesehen. In der Tat hatte der große Antipode zu Savignys historischkonzeptbezogener Richtung, Rudolf v. Ihering (1818-1892), der Vater der Interessen-, später Wertungsjurisprudenz, die Möglichkeit, nach Berlin zu kommen, lehnte jedoch (als einer der wenigen) ab und ging zuletzt nach Wien.

Die Rechtsgeschichte, allgemeiner die römische Geschichte, blühte an der Humboldt-Universität. Sie brachte mit Theodor Mommsen (1817-1903) auch den ersten deutschen Nobelpreisträger hervor, einen der wenigen Juristen und Historiker, denen überhaupt diese Ehre zuteil wurde, Herausgeber des großen Corpus Inscriptionum latinarum, Verfasser der Generationen prägenden, mehrbändigen »Römischen Geschichte« und – von ihm selbst noch höher geschätzt und juristisch ausgerichtet – des (ebenfalls mehrbändigen) »Römischen Staatsrechts«. Überhaupt wirkten die Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität gerade im 19. Jahrhundert sehr breit als ein Herzstück von Geistesleben und -entwicklung allgemein. Savigny selbst war mit Gunda Brentano verheiratet, also verschwägert mit Clemens Brentano und Achim v. Arnim. Die Brüder Grimm, vor allem der ältere, Jakob (1785-1863), waren seine Schüler. Die Aufzeichnung des deutschen Märchenschatzes erfolgte im Umkreis Savignys: Savigny inmitten der deutschen Romantik, freilich von doch recht anderem, klassischen Geist. Und – unabhängig davon – formulierte Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831) an der Humboldt-Universität buchstäblich die »Grundlinien der Philosophie des Rechts … und Staatswissenschaft« (1821) als die Grundlage der Rechtsphilosophie für das 19. Jahrhundert (nicht nur in Deutschland und auch zeitlich darüber hinaus). Maßgeblich war hier der Gedanke, dass – wie es wiederum Goethe literarisch-prägnant formuliert – nur das Gesetz uns Freiheit geben kann, also das Recht und damit die Achtung des anderen die Grundlage einer Freiheitsethik sein muss.

Dass dann viele, wenn nicht die Mehrzahl der großen Juristen Deutschlands bis zum großen Bruch 1933 an dieser Universität lehrten und fast alle hier lehren wollten, ist allzu nahe liegend. Dass das Meiste von ihren Lehren in der großen geistesgeschichtlichen Tradition der Humboldt-Universität zu sehen ist, kann in den kurzen Zeilen einer Broschüre nicht ausgeführt werden. Um dies zu diskutieren, muss man die Sommerakademien aller Partneruniversitäten zu den »Grundlagen des Rechts in Europa« besuchen.

Und natürlich bildete Savignys historische, konzeptbezogene Schule nur das Leitmotiv, es kamen durchaus auch Hauptvertreter einer stärker realienbezogenen Rechtswissenschaft nach Berlin. Die Reihe der »Berliner« Juristennamen ist beeindruckend. Die erste genuin handelsrechtliche Professur, für dieses Zukunftsgebiet, errichtete die Humboldt- Universität. Levin Goldschmidt (1829-1897), den ersten Ordinarius auf diesem Lehrstuhl, nennt Karsten Schmidt nicht von ungefähr den »größten deutschen Handelsrechtler«, hat er doch den stärker dynamischen und vor allem auch staatenüberspringenden Charakter der Disziplin in äußerst luzider Weise erkannt und beschrieben. Er war – in der Ära der Nationalstaaten – einer der geistigen Väter eines Welthandelsrechts, das heute zunehmend Realität wird. Neben ihn trat mit Otto v. Gierke (1841-1921) der zweite große Gesellschafts- und Handelsrechtler des 19. Jahrhunderts, der nicht zuletzt mit dem Genossenschaftsgedanken, der gegenseitigen Unterstützung und Solidarität, eine in der unmittelbaren Gegenwart wieder ungemein wirkmächtige – besonders in Europa wirkmächtige – Idee entwickelte. Und nicht zuletzt entwickelte ein Berliner Rechtsanwalt, Hermann Staub (1856-1904), in diesem Umkreis im Handelsrecht die moderne Kommentiertechnik, nicht mehr kompilierend, sondern systematisch, Tatbestandsvoraussetzung für Tatbestandsvoraussetzung und Rechtsfolge für Rechtsfolge nacheinander abgehend (was ihn dann 1904 auch mit der pVV die wohl erheblichste Lücke im BGB erkennen ließ). Für das moderne Strafrecht schuf Franz v. Liszt (1851-1919) die Grundlage, indem er betonte, dass die Wirkung von Strafe zu beobachten sei – Strafrechtswissenschaft auch als Tatsachenwissenschaft – und dass das Resozialisierungsziel neben den Sühnegedanken treten müsse. Alles an der Humboldt-Universität, damals noch der (königlichen) Friedrich-Wilhelms-Universität.

Schon vorher hatte Carl Gottlieb Svarez (1746-1798) in Berlin den ersten natur- und vernunftsrechtlich geprägten Kodex geschaffen, weniger systematisch-gebündelt als die späteren und daher heute zu Recht nur noch Rechtshistorie, immerhin mit Ausnahmen (allgemeine Prinzipien und Polizeirecht), jedenfalls jedoch ein Beginn der vernunftsbezogenen Gesetzgebungsmoderne, das Allgemeine (Preußische) Landrecht. Letztlich Grund hierfür gelegt hatte, noch vor Zeiten der Humboldt-Universität, Gottfried Wilhelm Leibniz (1646-1716), mit der Stadt besonders verbunden als der Gründer der Akademie in Berlin. Der Jurist und Philosoph hatte als Grundlage von Gerechtigkeit das gegenseitige Wohlwollen gesehen, eine Vermutung für die gegenseitig positive Gesinnung im Staatswesen, vielleicht natur- und vernunftrechtlich naiv, vielleicht auch ungemein modern und wichtig etwa im Zeitalter der Globalisierung. Und bis 1933 folgte dann mit Ernst Rabel (1874-1955) auch der große Aufbruch in die internationale Moderne, dem Leiter der sog. Schlossinstitute, der in seinem berühmten Blauen Bericht von 1929 aufrief zu dem, was die heutigen Rechtswissenschaften prägt: der supranationalen, ja weltweiten Rechtsvereinheitlichung von Schlüsselmaterien des internationalen Austauschs. Bei Rabel war dies das Kaufrecht. Und nicht zuletzt wirkte auch der große Rechtsphilosoph des jungen 20. Jahrhunderts, Gustav Radbruch (1878-1949), in Berlin, obgleich nicht an der Universität sondern als Minister in Politik und Gesetzgebung. Aus dem Vordenker des Positivismus wurde unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Katastrophe ein überzeugter Verfechter der Grundrechte, der unveräußerlichen Grenzen für jedes Recht, jenseits derer es immer nur Unrecht sein kann.

Dass das Zentrum der Macht ab 1933 auch kompromittieren konnte, ja musste, zeigen vielleicht am intensivsten Große aus den Verfassungsrechtswissenschaften, allen voran Carl Schmitt (1888-1985) mit seiner höchst einfl ussreichen Staats- und auch Völkerrechtstheorie, auf die sich das Dritte Reich nicht von ungefähr propagandistisch stützte, weil sie die Parteienzersplitterung in der Weimarer Republik geißelte und mit der Freund- Feind-Theorie eine ebensolche Politik rechtfertigte. Es ist dies die Zeit eines schmerzhaften Exodus, eines Bruchs, der noch heute nachwirkt. Für Rabel und Radbruch brachte die Zeit die äußere oder innere Emigration, für Rabel, der nach Amerika ging, letztlich jedoch ebenfalls die Grundlage für seine – auch persönlich – weltweite Wirkmacht. Umgekehrt brachte die Universität in dieser Zeit freilich mit Rudolf Smend (1882-1975) auch den wohl führenden Verfassungsrechtler der Gegenrichtung zum Dritten Reich hervor, unter den Juristen wohl dem führenden Kopf in der Bekennenden Kirche, zugleich einem ganz Großen mit seinem Grundgedanken von einer sinnhaften, gelebten Integration Staat und (junger, fragiler) Verfassung, weder formalisierend, noch freirechtlich orientiert. Gerhard Anschütz (1867-1948), ebenfalls in Berlin, komplettiert das Trio der großen Staatsrechtler der Weimarer Zeit. Und auch in der DDR war dies die juristische Fakultät der großen Namen, die (gerade auch wegen ihrer Größe) unterschiedlich beurteilt werden mögen, etwa die Fakultät eines Lothar de Maizière oder eines Gregor Gysi.

Die Ironie des Schicksals wollte es, dass erst jetzt, in einer vielleicht nicht allzu wissenschaftsfreundlichen, jedoch eben auch sehr egalitären Gesellschaft, der Name der Universität wechselte. Die Friedrich Wilhelms-Universität wurde – die ungebrochene Tradition ihres Gründers aufgreifend – zur Humboldt-Universität. Sie waren zwar sicher nicht Vorreiter für den Kommunismus, aber doch so offen und liberal, dass sie breit Anerkennung fanden, auch noch im 20. Jahrhundert, das viele immerhin auch das sozialdemokratische nennen. In der Tat hat auch dieser Aspekt Tradition in Berlin. Hier wirkten und schrieben die beiden Deutschen, die im 19. Jahrhundert die großen sozialpolitischen Umbrüche des nächsten Jahrhunderts in der Staats- und Gesellschaftsverfassung vordachten, beide Juristen, Ferdinand Lasalle (1825-1864) die Sozialdemokratie, Karl Marx (1818- 1883) den Kommunismus.

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